AGB

I. Geltung / Vertragsschuss

  1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste und Versandvorschriften des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

II. Preise

  1. Sofern nichts Anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.
  2. Bei Streckengeschäften sind wir zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises in dem Maße berechtigt, in dem unser Vorlieferant diesen Preis vor der Auslieferung der Ware erhöht. Das gilt nur, soweit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt. Der Käufer kann in solchen Fällen vom Vertrage zurücktreten, vorausgesetzt seine Rücktrittserklärung geht uns unverzüglich nach Zugang unserer Erhöhungserklärung zu.

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Käufer beruhen und/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
  3. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
  5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts Anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  4. Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
  5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
  6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
  7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt
  8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Gewichte

  1. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 2 ½ % (Handelsgewicht) zu ermitteln.
  2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Prüfbescheinigungen / Abnahmen

  1. Die Mitlieferung von Prüfbescheinigungen („Zeugnissen“) nach EN 10204 bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben. Das Entgelt für Prüfbescheinigungen richtet sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach unserer Preisliste bzw. der Preisliste des jeweiligen Ausstellers (Lieferwerks).
  2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Käufer stellt sicher, dass wir in seinem Namen und für seine Rechnung bzw. seines Abnehmers die von ihm gewünschte Abnahmegesellschaft beauftragen können. Soweit nichts Anderes vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Bennennung einer Abnahmegesellschaft in der Bestellung als erteilt.
  3. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
  4. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

  1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden innerhalb angemessener Frist an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
  6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.

IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen

  1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
  2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

X. Haftung für Sachmängel

  1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels abweichender Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
  2. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen schriftlich oder in Textform anzuzeigen sind.
  3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz. Bei Fehlschlagen und/oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen.
  5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
  7. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Essen oder der Sitz des Käufers.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

XIII. Anwendbare Fassung

  1. Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend. Stand: 01.01.2018

I. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas Anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
  2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.
  3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
  4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.

II. Preise

  1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.

III. Zahlung

  1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  3. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurückzubehalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen nach EN 10204 nicht geliefert werden.

IV. Lieferfristen / Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
  4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
  2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

  1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
  2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
  4. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

  1. Auf unser Verlangen stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
  2. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferen¬zielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
    a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
    b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

VIII. Haftung für Mängel und Verjährung

  1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
  2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
  4. Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
  5. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens in zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
  6. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts Anderes vereinbart, unser Betrieb.
  2. Gerichtsstand ist Essen. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

X. Anwendbare Fassung

  1. Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend. Stand: 01.01.2018
Bitte berücksichtigen Sie nachfolgende Hinweise, die auch für alle zukünftigen Angebote gelten:
  1. Die Gewichtsermittlung bei Stahl erfolgt entweder durch Verwiegung oder auf Basis des theoretischen Gewichts (8 kg/dm3 bei glatten Blechen), nach Wahl des Lieferanten
  2. Die von uns angebotenen/bestätigten Liefertermine gelten ab Vorlage aller zur Fertigung erforderlichen Unterlagen, insbesondere gut lesbarer und eindeutiger Zeichnungen. Sie gelten ferner „unter Vorbehalt“ und sind keine Fixtermine.
  3. Sollten Ihnen einzelne der von uns aufgeführten Normen unverständlich oder nicht bekannt sein, sprechen Sie uns bitte an. Wir geben Ihnen gerne weitere Auskünfte.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Zahlungsziel: 30 Tage netto (Skontoabzug nicht möglich)
  5. Erfolgt der Zahlungseingang bei Lieferung gegen Vorkasse nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Auftragsbestätigung, behalten wir uns das Recht zur Stornierung oder Preisanpassung vor.
  6. Im Auftragsfall erfolgt die Lieferung vorbehaltlich richtiger und vollständiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten. Bei Nichterfüllung besteht kein Anspruch auf Ersatz.
  7. Zur Risikoreduktion von Materialeinschlüssen, Dopplungen etc. empfehlen wir Ihnen eine US-Prüfung. Aufpreis auf Anfrage.
  8. Zur Vermeidung von Missverständnissen bezüglich der Ausführung empfehlen wir die Vereinbarung einer Musterlieferung.
  9. Bei Lohnaufträgen haften wir maximal bis zur Höhe der vereinbarten Lohnkosten.
  10. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  11. Alle Angebote sind freibleibend.
  12. Es gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie unsere Allgemeinen Technischen Hinweise in Ihrer jeweils aktuellsten Fassung.
Wenn im Angebots- bzw. Auftragstext nicht a u s d r ü c k l i c h anders bestätigt, gilt wie folgt:
  1. Bei Zuschnitten sind alle über den vertikalen Trennschnitt hinausgehenden Arbeiten, wie z.B. Richten Fasen/Schrägschneiden, Kanten, Fräsen, Bohren, Glühen, Strahlen, Beschichten etc. ungeachtet evtl. anderslautender Kundenvorgaben in Anfrage-/Bestelltext und/oder Zeichnungen nicht im Lieferumfang enthalten. Gleiches gilt bei allen Produkten für eingeschränkte Toleranzen, besondere Materialanforderungen/-prüfungen, Technische Datenblätter oder Zeugnisse.Bei Autogen- und Plasmazuschnitten werden die Schnittkanten von grober Brennschlacke befreit. Kleine Teile werden im Ermessen des Lieferanten verputzt oder gerommelt. Beim Rommeln entstehen durch das Aneinanderschlagen der Teile Eindrücke am Material. Sollten diese unerwünscht sein, ist dies in der Bestellung ausdrücklich zu vermerken.Da die Teile nach dem Zuschneiden nicht gebeizt/gestrahlt werden, ist mit Oberflächenverfärbungen zu rechnen (insbesondere bei Edelstahl). Kratzerfreie Oberflächen können generell nicht garantiert werden.
  2. Es gelten folgende Maß-Normen in Ihrer jeweils aktuellen Ausführung: Toleranzen für Bleche (somit auch für Einsatzmaterial von Zuschnitten) nach EN 10029. Schneidtoleranzen nach ISO 9013-442 bzw. bei Wasserstrahl- und Plasmazuschnitten nach technischem Stand des Vorlieferanten, zzgl. Schnittschräge, die gemäß ISO 9013 sowohl positiv als auch negativ verlaufen darf. Detaillierte Toleranzen nennen wir Ihnen gerne auf Anfrage. Kanttoleranzen nach DIN 6935 / DIN 59413.
  3. Löcher/Ausnehmungen werden nur geschnitten, sofern mit dem in unserem Auftragstext genannten Schneidverfahren beim Lieferanten technisch möglich, i.d.R. gilt Loch Ø = mind. Blechdicke (bei autogen gilt zusätzlich Loch Ø = mind. 20 mm).
  4. Bei Kundenvorgabe von Roh- und Fertigmaßen sind die Rohmaße für uns maßgebend. Das Erreichen der Fertigmaße kann nicht garantiert werden.
  5. Reklamationen aufgrund unzureichender oder falsch bemaßter Zeichnungen können nicht akzeptiert werden. Gleiches gilt für sämtliche Abweichungen zwischen Bestelltext, Stücklisten und Zeichnungen, da diese nicht mehr auf Übereinstimmung hin überprüft werden.
  6. Für Zuschnitte erfolgt bzw. entfällt die Stempelung/Kennzeichnung von Güte und Chargen-Nr., auch bei vereinbartem APZ 3.1, nach Wahl des Lieferanten (bei Laserteilen keine Stempelung möglich).
  7. Bei Kantteilen können die vorgegebenen Biegeradien nicht garantiert werden. Löcher und Ausnehmungen, die zu nah an der Biegelinie liegen, können sich aufstellen.

I. Transportbedingungen Inland

  1. Abholung nur mit PSE-Abholschein erlaubt!
  2. Nur laden, was auf PSE-Abholschein steht!
  3. Material ist gut vor Nässe zu schützen!
  4. Gelieferte Menge ist aus Versender-Lieferschein in PSE-Lieferschein zu übertragen!
  5. Anlieferung nur mit PSE-Lieferschein erlaubt!
  6. Abwicklung streng neutral im Namen von PSE, sonst kein Rechnungsausgleich!
  7. Versender-Lieferschein und quittierter PSE-Lieferschein sind umgehend an PSE zu schicken, sonst kein Rechnungsausgleich!
  8. Nicht getauschte Lademittel werden von Rechnung gekürzt.
  9. Standgelder nur nach vorheriger Vereinbarung
  10. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen ist PSE unverzüglich zu informieren!
  11. PSE ist kein Verzichtskunde, so dass die Ware durch Sie entsprechend zu versichern ist.

Für Abholungen und/oder Anlieferungen außerhalb der BRD gelten zusätzlich unsere Transportbedingungen Ausland.

Mit Annahme dieses Transportauftrages erklären Sie sich ausdrücklich mit den hierin genannten Bedingungen, die auch für alle künftigen Transportaufträge gelten, einverstanden.

 

Erläuterungen zu den Transportbedingungen

zu 1 + 2 – Abholung
– Abholung beim Versender nur mit PSE-Abholschein erlaubt – streng neutral!! – im Namen PSE.
– Nur laden, was auf Abholschein steht, auch wenn andere Kommissionen für PSE beim Versender bereit stehen (diese sind möglicherweise für andere Endkunden von PSE bestimmt).
– Bei Zuwiderhandlung gehen alle evtl. entstehenden Kosten und Folgekosten durch Falsch- oder Teilbeladung, Verwechslung etc., unabhängig vom Verursacher, ausschließlich zu Ihren Lasten. Eine Nichtbeladung bei fehlendem PSE-Abholschein bleibt ausdrücklich vorbehalten.

zu 4 + 5 – Anlieferung
– Anlieferung beim Empfänger nur mit PSE-Lieferschein erlaubt – streng neutral!! – im Namen PSE. Weder der Lieferschein des Versenders noch der Abholschein darf vorgezeigt oder abgegeben werden.
– Die tatsächlichen Gewichte und/oder Stückzahlen sind zuvor vom Lieferschein des Versenders auf den PSE-Lieferschein zu übertragen, ohne dass Versender oder Empfänger dabei anwesend sind! Der PSE-Lieferschein ist vom Empfänger zu quittieren und gilt als Empfangsbescheinigung. Bei Nichtbeachtung haften Sie für daraus resultierende Kosten.

zu 6 + 7 – Neutralität
– Sämtliche Lieferscheine des Versenders sowie sämtliche vom Empfänger quittierten PSE-Lieferscheine sind sofort, spätestens jedoch mit der Rechnung an PSE zu schicken, sonst erfolgt kein Rechnungsausgleich!
– Bei Neutralitätsverletzungen erfolgt kein Rechnungsausgleich! Für Schäden, die daraus entstehen, behalten wir uns ferner das Recht auf Schadenersatz nach § 433 HGB vor.

Unter Neutralität verstehen wir wie folgt: Der Versender darf keinen Hinweis erhalten, aus dem er den Namen des Empfängers ableiten kann. Insbesondere darf er den PSE-Lieferschein nicht sehen, da der Empfänger dort im Adressfeld steht. Ebenso darf der Empfänger keinen Hinweis erhalten, aus dem er den Namen des Versenders ableiten kann. Insbesondere darf er den Abholschein und den Lieferschein des Versenders nicht sehen. Erhalten wir von Ihnen nicht unverzüglich den Lieferschein des Versenders, gehen wir davon aus, dass er dem Empfänger ausgehändigt wurde und werten dies als Neutralitätsverletzung. Das nachträgliche Anfordern eines Lieferschein-Duplikats beim Versender ist nicht zulässig.

II. Transportbedingungen Ausland

Bei Transporten, deren Abholadresse und/oder Anlieferadresse außerhalb der BRD liegen, ist ergänzend zu unserem Transportauftrag und unseren allgemeinen Transportbedingungen wie folgt zu berücksichtigen:

Verwendung eigener CMR/Frachtbriefe durch den Spediteur

Beim Einsatz eigener CMR/Frachtbriefe durch den Spediteur sind zwei separate Exemplare zu verwenden, eins für die Abholung und eins für die Anlieferung. Diese sind wie folgt auszufüllen:

  1. CMR/Frachtbrief für Abholung
    Feld 1 Absender : (Name und Anschrift des Absenders)
    Feld 2 Empfänger : PSE STAHL GMBH, Schnabelstraße 6, 45134 Essen
    Feld 3 Auslieferungsort : Essen
    Feld 4 Ort der Übernahme : (Ort der tatsächlichen Übernahme)
  1. CMR/Frachtbrief für Anlieferung
    Der tatsächliche Absender darf in diesem Exemplar nicht erscheinen.

    Feld 1 Absender : PSE STAHL GMBH, Schnabelstraße 6, 45134 Essen
    Feld 2 Empfänger : (Name und Anschrift des Empfängers)
    Feld 3 Auslieferungsort : (Ort des Empfängers)
    Feld 4 Ort der Übernahme : Essen

 

Unabhängig davon hat sich der Fahrer unseren PSE-Lieferschein mit Datum, Stempel und Unterschrift vom Empfänger quittieren zu lassen.

Alle eventuell verwendeten CMR/Frachtbriefe sind uns zusammen mit dem Lieferschein des Vorlieferanten sowie des vom Kunden quittierten PSE-Lieferscheins umgehend, spätestens jedoch mit Zusendung der Rechnung, auszuhändigen, ansonsten erfolgt kein Rechnungsausgleich.

Gelangenheitsbestätigung/Ausfuhrnachweis

Bei Transporten mit Destination außerhalb der BRD ist uns umgehend ein Ausfuhrnachweis vorzulegen, der den jeweils aktuell geltenden Rechtsanforderungen entspricht.